Gemeinsam ackern – gemeinsam ernten – Solidarische Landwirtschaft in Aachener Westen

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Solidarische Landwirtschaft Aachen e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung sowie die Vermittlung von Kenntnissen darüber. Dazu gehört auch die Förderung von Biodiversität, regionaler und saisonaler Ernährung, die Förderung von Gemeinschaft und sozialen Beziehungen, global verantwortlichem Handeln, solidarischen und gemeinschaftlichen Organisationsformen, sowie die Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenanbau, Tierhaltung, Ernährung und deren Produktionsweise auf Natur, Klima und Gesellschaft.

Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch:
1) Betreiben von nachhaltiger Landwirtschaft, Obst- und Gemüseanbau (Förderung der Pflanzenzucht)
2) Erhalt und Weiterentwicklung von alten und samenfesten Gemüsesorten sowie alten Nutztierrassen (Förderung der Pflanzen- und Tierzucht)
3) Erfahrungsmöglichkeiten und pädagogische Arbeit im Bereich Natur- und Umweltschutz, biologischer Gartenbau und Landwirtschaft sowie Bodengesundheit (Förderung des Natur- und Umweltschutzes so wie die Förderung von Bildung)
4) Entwicklung von Ernährungssouveränität und regionaler Resilienz durch Aufbau und Förderung von regionalen Wirtschaftskreisläufen
– Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und Verpackungsmüll
– Förderung alternativer Wirtschaftsweisen /Gemeinwohlökonomie
5) Öffentlichkeitsarbeit für das Konzept der Solidarischen Landwirtschaft
6) Der Verein möchte einen Freiraum schaffen, mit dem wir allen Formen von Diskriminierung, Herrschaft und menschenverachtendem Verhalten (z. B. Rassismus, Antisemitismus, Sexismus) entgegentreten (Förderung von Toleranz)
7) Förderung, Aufbau und Vernetzung von Betrieben, die nach den Grundsätzen der Solidarischen Landwirtschaft arbeiten oder diese begünstigen

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt, die Pflichten eines Mitglieds zu erfüllen
2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Unterschrift an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1) Aktiven Mitgliedern, dies sind Mitglieder die aktiv am Vereinsleben teilnehmen
2) Fördermitglieder, denen die Förderung der Solawi im Vordergrund steht, sie haben kein Stimmrecht

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den bei der Mitgliederversammlung vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten und zeitnah über Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung schriftlich zu informieren.
Mitglieder verpflichten sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind berechtigt:
1) Auf eigene Gefahr an Vereinsveranstaltungen/-tätigkeiten teilzunehmen. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.
2) Die Verteilung und Verwendung der Produkte aus der gemeinsam organisierten Landwirtschaft, wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied in Schriftform zuzustellen. Ausschlussgründe sind z.B.:
1) Schwerwiegende Verletzungen der Interessen des Vereins (z.B. missbräuchlicher Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens, Verletzungen, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden)
2) bei schwerwiegender Störung des sozialen Miteinanders
3) wenn das Mitglied seinen Vereinsverpflichtungen nicht nachkommt
Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung). In diesem Fall muss der Ausschluss, um wirksam zu sein, durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bestätigt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitgliedschaft des Auszuschließenden ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Geschäftsordnung. In besonderen Fällen können Mitglieder beitragsfrei gestellt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe (Arbeitsgruppen und Koordinationsgremien) können von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe (Arbeitsgruppen und Koordinationsgremien) können von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Beschlussfähigkeit, Entscheidungen und Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer und Versammlungsleiter zu wählen.
Das Kommunikationsmodell ist die Soziokratie. Entscheidungen werden im Konsent getroffen, d.h. dass, wenn ein „schwerwiegender Einwand“ gegen eine Entscheidung geäußert wird, die Entscheidung nochmals zur Diskussion gestellt wird.
Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2) Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts, Wahl und Abberufung des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Wahl der 2 Kassenprüfer*innen, Änderung der Satzung, Änderung der Geschäftsordnung, Wahl des Schlichtungsrates und die Auflösung des Vereins.
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit zur Deckung des Vereinshaushaltes
3) Einberufung der Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail beantragt.

§ 10 Kassenprüferinnen
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre. Nach jedem Geschäftsjahr scheidet ein Prüfer aus, und zwar die Person, die bereits länger amtiert. Eine Wiederwahl ist nach 2 Jahren Wartezeit möglich

§ 11 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier und maximal 15 gleichberechtigten möglichst geschlechter-paritätischen Mitgliedern. Er besteht aus
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Kassenwartin
und Schriftführerin und weiteren Mitgliedern.
Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Die Mitgliederversammlung kann weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder berufen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Rechtsgeschäfte des Vereins verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Für eine eventuelle Geschäftsführung des Vereins kann der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person eine in ihrem Umfang durch die Mitgliederversammlung bestimmte Aufwandsentschädigung erhalten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes durch eine Blockwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Alle Vorstandssitzungen sind öffentlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlussfassung erfolgt im Konsent.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter vier, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen. Ein Ausschluss gilt als angenommen, wenn der Antrag mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Dabei ist das auszuschließende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Abwahl unter vier, ist umgehend ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§ 12 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt den allgemeinen Geschäftsbetrieb.
Änderungen der Geschäftsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Hierzu wird eine Mehrheit von 6/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten benötigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 13 Schlichtungsrat
1) Der geschlechter-paritätische Schlichtungsrat besteht aus 4 Personen
2) Die Mitgliederversammlung wählt diese Personen, diese müssen Vereinsmitglied und mindestens 25 Jahre alt sein. Sie werden auf drei Jahre gewählt und Wiederwahl ist zulässig
3) Aufgaben des Schlichtungsrates
a) Der Schlichtungsrat hat die Aufgabe bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand zu vermitteln.
b) Er kann vom Vorstand oder einem Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt sieht, angerufen werden.
4) Der Schlichtungsrat ist abschließende Rechtsmittelinstanz, soweit es die Satzung vorsieht.

§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einladung angekündigt worden sein.
Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Wird der Verein aufgelöst, wird das Vermögen dem Verein „Solidarische Landwirtschaft e.V.“ Netzwerk Solidarische Landwirtschaft – www. solidarische-landwirtschaft.org (Netzwerkbüro Bad Belzig, Bahnhofstraße 51, 14806 Bad Belzig) übertragen, wenn kein anderer Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Stand: 01.01.2021